Wer kann an der Gläubigerversammlung teilnehmen (341 Anhörung)?

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Wer kann an der Gläubigerversammlung teilnehmen (341 Anhörung)?
Anonim
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Die Gläubigerversammlung, auch bekannt als 341 Anhörung, ist eine obligatorische Sitzung für Privatkonkursantragsteller. Einige andere sind anwesend, darunter der Treuhänder und in einigen Fällen auch Gläubiger. Während der Sitzung können die Gläubiger dem Antragsteller Fragen zu seiner finanziellen Situation und seinem Bestand stellen. In der Regel nehmen sie an diesem Treffen nicht teil, es sei denn, sie beabsichtigen, Fragen zu Vermögenswerten und verfügbarem Eigentum zu stellen, die zur Rückzahlung von Schulden verwendet werden könnten. Da es in vielen Fällen keine Vermögenswerte gibt, nehmen Gläubiger oft nicht teil.

Der Treuhänder nimmt in der Regel an der Versammlung teil und versucht, die bestmögliche Zahlung an die Gläubiger für jede persönliche Schuld zu erhalten, die der Filer hat. Treuhänder können Fragen zu anderen Vermögenswerten und Vermögenswerten stellen, die zugunsten von Gläubigern beschlagnahmt werden können. Der Richter ist nicht anwesend. Obwohl das Treffen nicht in einem Gerichtssaal stattfindet, sind alle Aussagen unter Eid und werden entweder von einem Gerichtsreporter oder einem Aufnahmegerät aufgezeichnet.

Im Allgemeinen wird die Sitzung vom Treuhänder geleitet und ist relativ kurz und unkompliziert. Der Zweck des Treffens ist es, Fakten über den Fall aufzudecken, keine offiziellen Urteile zu übergeben. Eine Kontaktliste der Gläubiger wird vorab von dem Filer eingeholt, so dass jeder kontaktiert werden kann und die Möglichkeit erhält, an der Besprechung teilzunehmen.

Normalerweise ist das Treffen 30 Tage nach der Anmeldung des Insolvenzantrags geplant. Wenn zusätzliche Informationen oder Dokumente benötigt werden, um Fragen zu beantworten, kann die Besprechung zu einem späteren Zeitpunkt verschoben werden. Nach Abschluss der Sitzung haben die Gläubiger immer noch die Möglichkeit, gegen die Details des Falles Einspruch zu erheben und nicht mit Gerichtsentscheidungen einverstanden zu sein.