Wenn ich für einen Kurs bezahle, um etwas über den Handel zu lernen, kann ich etwas davon abschreiben?

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Wenn ich für einen Kurs bezahle, um etwas über den Handel zu lernen, kann ich etwas davon abschreiben?
Anonim
a:

Es gibt einige Investitionskosten, die jedes Jahr abgeschrieben werden können, selbst wenn Sie kein Tageshändler sind. Die allgemeine Regel bei der Bestimmung, ob ein Investitionsaufwand abzugsfähig ist, besteht darin, dass die Ausgaben ordentlich und notwendig sein müssen, um Erträge zu erzielen oder zu sammeln, oder bei der Verwaltung von Immobilien, die zur Erzielung von Einkommen verwendet werden. Diese Ausgaben müssen in direktem Zusammenhang mit den erzielten Erträgen stehen, wie z. B. einem Handelsprogramm, das verwendet wird, um durch Aktienhandel Kapitalgewinne zu erzielen. Darüber hinaus können diese Ausgaben nicht mehr als 2% Ihres gesamten jährlichen Bruttoeinkommens ausmachen.

Anlageberatung durch eine Beratungsfirma oder einen Berater kann als Investitionskosten abgezogen werden, solange sie mit der Produktion von steuerpflichtigem Einkommen zusammenhängt. Dies kann ein Abonnement für einen Investment-Newsletter oder einen ähnlichen Service beinhalten. Investitionsbezogene Seminare können jedoch nicht abgezogen werden. Wenn Sie also für die Teilnahme an einem Investitionsseminar, einer Tagung oder einer ähnlichen Art von Besprechung zahlen, können Sie diese Kosten nicht abschreiben. Daher ist es unwahrscheinlich, dass die meisten Investmentkurse abzugsfähig sind. In einigen Fällen kann ein Kurs jedoch förderfähig sein, daher ist es wichtig, den Kursleiter oder Ihren Buchhalter zu konsultieren.

Hier eine kurze Zusammenfassung, welche investitionsbedingten Ausgaben abgeschrieben werden können und nicht:

Selbstbehalt:

  • Anlageberatung
  • Rechtsanwalts- und Buchhaltungsgebühren
  • Gebühren von automatic Wertpapierdienstleistungen und Dividenden-Reinvestment-Pläne (DRIPs)
  • Büro- und Bürovermietung
  • Kosten für den Ersatz fehlender Wertpapiere
  • Mit der Eintreibung von Erträgen verbundene Gebühren
  • Kaution Miete

Nicht abzugsfähig:

  • Handelsprovisionen
  • Übertragungssteuern
  • Steuerbefreite Einkommenskosten
  • Leerverkaufskosten

Mehr zum Abzug von Investitionsausgaben für Steuern Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt "Aufwendungen für Kapitalanlagen" der IRS-Publikation 550 : Anlageerträge und -ausgaben .