Was sind die Offenlegungspflichten für eine Privatplatzierung?

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Was sind die Offenlegungspflichten für eine Privatplatzierung?

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Anonim
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Die US-amerikanische Wertpapier- und Börsenaufsicht (SEC) hat Offenlegungspflichten für Privatplatzierungen, einschließlich Abschlüssen und anderen Informationen, festgelegt. Einzelne Bundesstaaten können auch zusätzliche Offenlegungspflichten für Privatplatzierungen haben. Die meisten Privatplatzierungsangebote werden gemäß den Ausnahmen von Regulation D getätigt. Mit Regulation D können Unternehmen durch den Verkauf von Wertpapieren Kapital aufnehmen, ohne die strengeren SEC-Anforderungen einzuhalten. Dennoch enthält die Verordnung D eine Reihe von Offenlegungsanforderungen. Die wichtigsten Bestimmungen für private Platzierungen befinden sich in den Regeln 504 und 506.

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Regel 504

Regel 504 schreibt vor, dass ein Unternehmen den Anlegern ein substanzielles Offenlegungsdokument zur Verfügung stellt. Die Offenlegung sollte es dem Anleger ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Dies umfasst im Allgemeinen das Geschäft des Unternehmens, seine finanzielle Situation, das Betriebsergebnis, das Eigentum und das Management.

Regel 506

Diese Regel regelt die Platzierung von Privatplatzierungen bei akkreditierten Anlegern. In dieser Regel sind keine Offenlegungspflichten enthalten. Akkreditierte Investoren haben ein höheres Eigenkapital und die SEC geht davon aus, dass sie über ausreichende Verhandlungsmacht verfügen, um relevante Informationen von der Gesellschaft zu erhalten. Unternehmen müssen weiterhin die Anforderungen der SEC-Regel 10b-5 erfüllen, die jede Handlung oder Unterlassung verbietet, die zu Betrug oder Täuschung beim Kauf oder Verkauf von Wertpapieren führt.

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Regel 506 erlaubt auch den Verkauf von Wertpapieren an nicht akkreditierte Anleger. Unternehmen müssen nicht akkreditierten Anlegern nichtfinanzielle und spezifische Arten von Abschlüssen zur Verfügung stellen. Diese Angaben müssen im Allgemeinen denen der registrierten Angebote entsprechen. Unternehmen erhalten keine wesentliche Erleichterung, wenn sie gemäß Regel 506 Wertpapiere an nicht akkreditierte Anleger anbieten.